Satzung

Die Satzung des Verschönerungsverein Neuburg a.d. Donau e.V.

Eingetragen im Vereinsregister vom Amtsgericht Ingolstadt VR 10677
(gegründet 1992)

Neufassung Juni 2001

Inhalt


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Gemeinnützige Zwecke

§ 4 Mitgliedsbeiträge

§ 5 Verwendung der Mittel

§ 6 Mitgliedschaft

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Der Vorstand

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

§ 11 Der Ausschuss

§ 12 Sitzung des Ausschusses

§ 13 Kassenführung

§ 14 Die Mitgliederversammlung

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 16 Auflösung des Vereins


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: Verschönerungsverein Neuburg an der Donau e.V.

2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Neuburg an der Donau.

4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege.
Zur Verwirklichung dieses Zwecks will der Verein das Aussehen der Stadt Neuburg und ihrer unmittelbaren Umgebung heben und um die Verschönerung besorgt sein, indem er u.a. die von dem 1881 gegründeten und um 1930 aufgelösten Verschönerungsverein Neuburg geschaffenen Bauwerke wieder errichtet bzw. restauriert und Spazierwege und Parkanlagen pflegt.

§ 3 Gemeinnützige Zwecke

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§ 5 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter


§ 6 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand eingereicht.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter (s) nachweisen.

2) Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie zur Zahlung des von ihr beschlossenen jährlich fälligen Mitglieds-beitrages.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitgliedes
2. durch Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss.

2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn das Mitglied dieses dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Ausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschusses bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen, unter Festsetzung einer Frist von vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Ausschuss zu rechtfertigen.

5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbescheid als nicht erlassen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• der Vorstand,
• der Ausschuss und
• die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassier und
4. dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Der 1. Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden im Innenverhältnis vertreten.

3) Rechtsgeschäfte über 100 € (Euro) sind für den Verein nur mit Zustimmung des Ausschusses verbindlich.

4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandschaft im Amt.

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand bzw. der Ausschuss für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied (näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung).


§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, der Ausschusssitzungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung und der Ausschusssitzungen.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Ausschusses.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Er hat über wichtige Vereinsangelegenheiten Beschlussfassungen des Ausschusses herbeizuführen und erteilt Auszahlungsanweisungen an den Kassier.


$ 11 Der Ausschuss

1) Dem Ausschuss gehören die Mitglieder der Vorstandschaft sowie weitere Mitglieder als Beisitzer an (näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung).

2) Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.


§ 12 Sitzung des Ausschusses

1) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich oder fern-mündlich mit einer Frist von sieben Kalendertagen.

Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung stattfinden.
Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder schriftlich die Einberufung verlangen.

2) Die Beschlüsse des Ausschusses sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 13 Die Kassenführung

1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

3) Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden, wenn hierzu Beschlüsse des Ausschusses vorliegen.

4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Kassenprüfer werden vom Ausschuss oder von der Mitgliederversammlung bestimmt und sollen nicht dem Ausschuss angehören.


§ 14 Die Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird.

2) Sie wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.

3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Änderung der Tagesordnung ist bei Beginn der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Wahlen sollten geheim durchgeführt werden.

2) In der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht.

3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses,
2. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
6. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds.

4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

5) Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

6) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn einfünftel der erschienenen stimmberechtigter Mitglieder dies beantragt.
7) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen beschlossen werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuburg a.d. Donau, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


Neuburg an der Donau, den 01. Juni 2001


Graf Du Moulin
Vorsitzender